7 Monate Ruhe?!

In den nächsten Tagen habe ich bei der Polizei in Steinhagen angerufen, um klarzustellen, dass ich wiederholten Falschbeschuldigungen der Nachbarn ausgeliefert bin und die Polizei darauf jeweils falsch und voreingenommen reagiert. Ich habe darum gebeten, dieses Gespräch zu protokollieren, was abgelehnt wurde („dann müssen Sie schon zu uns kommen und Anzeige erstatten, ich nehme nichts zu Protokoll“).

Es ist für mich natürlich eine Zumutung, nach den Erlebnissen zur Polizei zu gehen, daher entscheide ich mich dazu, meine ersten Online-Anzeigen am Ende der 3-Monats-Frist am 23.09.2019 über das NRW-Portal zu erstellen:

1.: Unerlaubter Zutritt in meine Wohnung sowie vollständige Durchsuchung sämtlicher Räume inkl. Keller, obwohl ich diesem vehement Widersprach. Es wurde absolutes Chaos hinterlassen. Auch der Zeitraum der Durchsuchung ist nicht zulässig.

2.: Aufgrund vielfacher Körperverletzung im Rahmen eines Gewaltexzesses der Polizisten, Beleidigung (z.B. „Du Arschloch“, „früher sahst Du doch noch ganz vernünftig aus“) und Demütigung (Entführung aus der Wohnung in Socken, Unterhose und T-Shirt) durch P1 bis P3 und Unterlass dieses zu unterbinden bzw. ohne zu Deeskalieren P4 habe ich eine schwere PTBS (Posttraumatisches Belastungs-Syndrom) erlitten.
Weitere Körperverletzungen:

Es wurden grundlos verschiedene Methoden der Schmerzzuführung an mir vorgeführt bzw. getestet (P1 und P2) – Arme und Finger verdreht. P3 drückte und drehte mir ein T-förmiges etwa 10x5cm großes silbernes Folterinstrument 4 bis 6 mal im Abstand von ca. 3cm auf den linken Spann.

Trotz der Mitteilung, dass ich unter Klaustrophobie leide extrem bedrängt und sogar gefesselt (Hände und Füße) sowie kopfüber zwischen zwei Polizisten in den hinteren Fußraum gestopft.

P1 schlug mir mit voller Wucht 4-mal hintereinander stark auf die rechte Schläfe, bis ich ohnmächtig wurde.

Tritt mit voller Gewalt seitlich gegen das rechte Knie – P2

Auf dem Bauch liegend mit den Knien in den Rücken gedrückt und dabei meinen Kopf verdreht – P1

Auf dem Rückend liegend saß P1 auf meinem Bauch, mit vollem Körpergewicht die Knie auf den Oberarmen gedrückt und hin- und hergerutscht. P2 stand auf meinen Handgelenken und ein weiterer Polizist (P3) hielt die Beine.

Damit ich nicht weiter um Hilfe rufen konnte, drückte ein Polizist mir stark seinen Daumen unterhalb des Kehlkopfes auf den Hals, bis ich keine Luft mehr bekam – P1

Kabelbinder viel zu stramm um die Beine gelegt und keine Lockerung trotz mehrmaligem Hinweis meinerseits..

3.: Sachbeschädigung durch die Polizisten im Rahmen der unzulässigen Wohnungs- und Kellerdurchsuchung.

4.: Herr G. schlug und trat unablässig gegen meine Wohnungstür. Dabei schrie er rum und beleidigte und bedrohte mich (inhaltlich: „Komm raus du Arschloch, damit ich Dir die Fresse polieren kann“). Obwohl ich rief, dass er damit aufhören solle, machte dieser weiter bis die Polizei erschien (die dann wohl genauso gegen die Tür trat und schlug).

Die Beweismittel wurden in dem jeweiligen Feld eingetragen, jede Anzeige habe ich einzeln durch den Formularprozess gezogen, also 4 einzelne Anzeigen abgegeben.


Ich frage danach bei dem NRW-Portal an, unter welchem Aktenzeichen die Anzeigen geführt werden. Es erfolgt der Verweis auf die örtlich zugewiesene Polizeidienststelle (Gütersloh), diesen werden die Online-Anzeigen zur Erstbearbeitung zugewiesen… auch bei Anzeigen gegen Polizist*innen aus den eigenen Reihen…

Ein Anruf bei der Kreispolizeibehörde Gütersloh ergibt, dass es nur ein Aktenzeichen für alle 4 Fälle gibt. Dieses wird mir dann endlich nach mehrfachem Nachfragen genannt.


Darauf schreibe ich das LKA (Landeskriminalamt) an:

Gesendet: Mittwoch, 25. September 2019 17:04
An: F LKA Poststelle
Betreff: Anzeige gegen übermäßig gewalttätige Polizisten erstattet

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich konnte in Erfahrung bringen, dass aufgrund der mir von der Polizei Gütersloh zugefügten Körperverletzung vom 23.06.2019 nun auch diese die von mir erstellten Anzeigen gegen die Polizisten bearbeitet.

Es ist aus meiner Sicht unhaltbar, dass die eigene Stelle gegen sich ermitteln soll, da ich mich massiven, infamen Unterstellungen der Polizisten ausgesetzt sehe und diese ein falsches Protokoll erstellten. Ist es Ihnen möglich, dieses Verfahren zu übernehmen, begleiten und/oder zu überwachen? Nur so könnte aus meiner Sicht ein faires Verfahren durchgeführt werden.

Das Aktenzeichen der Anzeigen sowohl gegen die Polizei als auch gegen meinen Nachbarn lautet XXXXXXXX.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe und würde mich über Ihre baldige Rückmeldung sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing.(FH) Markus Köllerwirth

und bekomme zeitnah diese Antwort:


Sehr geehrter Herr Köllerwirth,
das von Ihnen genannte polizeiliche Aktenzeichen XXXXXXXXXXXX wird zunächst zur rechtlichen Würdigung an die Staatsanwaltschaft Bielefeld, als Herrin des Ermittlungsverfahrens, übersandt.
Wird dort der Anfangsverdacht einer Straftat gem. § 152 Abs. 2 StP0 bejaht, werden die Ermittlungen gegen die Polizeibeamten gem. Kriminalhauptstellenverordnung zuständigkeitshalber in der KPB Bielefeld geführt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

XXXXXX

Kriminalhauptkommissarin
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen

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.

Fristgerecht reiche ich dann auch am 01.10.2019 die Anzeige gegen die Polizistin ein. Diese hatte mich ja am 01.07.2019 mit erneuter Körperverletzung bedroht „das mache ich gerne wieder…“, nachdem diese mir die Woche zuvor Körperverletzung zugefügt hatte. Auch bei dieser Online-Anzeige ist es nicht möglich und auch nicht erforderlich, Beweismittel beizulegen (was ich bestimmt auch nicht tun würde). Jedoch habe ich es als vorhandene „Aufnahme“ aufgeführt.
Eine Rückfrage (bei mir) erfolgte nicht.

Die Reaktion nach gut zwei Wochen der Staatsanwaltschaft Bielefeld, 18.10.2019:

Körperverletzung? Mache ich gerne nochmal!

Hier nochmal der Text:

Sehr geehrter Herr Köllerwirth,

die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen sich auf den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.
Ihrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Der geschilderte Sachverhalt fällt unter keine strafrechtliche Vorschrift.

Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.

Hochachtungsvoll

XXX

Oberstaatsanwalt

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