Jugendämter Bergkamen und Gütersloh

beteiligte Personen:

Frau V – S V – Jugendamt Bergkamen

Frau Z – JA Bergkamen – Kindesunterhalt

Herr H – M H – JA Gütersloh

Frau K – Kindsmutter

Schreiben ich – blau

Schreiben JA – rot

Kommentar – orange

.

Obwohl Frau V seit vielen Jahren (ca. 5) in der Funktion beim JA tätig ist, hat diese NIE auf meine Anrufe reagiert oder gar einen Gesprächstermin ermöglicht (um den ich mehrfach bat…). Hier nur ein Teil der schriftlichen Kommunikation (Weiteres folgt).

Zuvor hatte ich einen Brief mit sehr kurzfristigem Terminvorschlag vom JA GT erhalten.

Mail an das JA GT, Mittwoch, 10. Juli 2019 10:59
Betreff: Termin
 
Sehr geehrter Herr H,
wie schon auf Ihren AB gesprochen, kann ich diesen Termin leider nicht wahrnehmen, da dann versucht wird, einen körperlichen Schaden an meinem Knie wieder herzustellen. Im Folgenden werde ich für mindestens 2Monate krankgeschrieben sein + Reha.
Mit freundlichen Grüßen
M. Köllerwirth

und

Sehr geehrter Herr H,

bitte machen Sie mir doch möglichst kurzfristige Terminvorschläge, damit diese Unterstellung ausgeräumt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Markus Köllerwirth

Mail vom JA GT, 12.07.19, 14:58

Guten Tag Herr Köllerwirth,

ich hoffe Ihre OP ist gut verlaufen. Nächste Woche Mittwoch um 15:30 (17.07.19) ist der Ausweichtermin. Falls es Ihnen aufgrund von körperlichen/gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich ist hier nach Halle zu kommen, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, dass ich mit einem Kollegen zu Ihnen komme, um ein gemeinsames Gespräch zu führen.

Bitte geben Sie mir dazu doch eine Rückmeldung.

Ansonsten wünsche ich Ihnen natürlich gute Besserung und ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
M H

Mail vom JA GT, 15. Juli 2019, 16:42 Uhr

Betreff: AW: AW: Termin
Guten Tag Herr Köllerwirth,

wie mir heute bekannt wurde, hat Ihr Tochter ihren Lebensmittelpunkt nicht in Steinhagen, sondern in Bergkamen, daher ist das dortige Jugendamt zuständig und ich habe den Vorgang dorthin abgeben. Von daher sind Termine mit mir nicht mehr notwendig.

Zu Ihrer Frage in Bezug auf Ihre Tochter kann ich Ihnen nur die FEB (Familien- und Erziehungsberatungsstelle) in Halle nahe legen, diese leisten häufiger pädagogische Hilfestellung in solchen Fällen. Erfahrungsgemäß ist es am besten so nah an der Wahrheit wie möglich zu bleiben und kein großes Geschichtskonstrukt aufzubauen. Kinder merken wenn man ihnen nicht die Wahrheit erzählt und reagieren entsprechend unzufrieden, wütend und/oder traurig. Natürlich kann man Umstände beschönigen, sollte aber nun mal nicht zu weit von der Wahrheit abrücken.

Würde es von daher nicht reichen, dass Sie sagen, dass sie gesundheitlich so stark angeschlagen sind, weil sie körperlich angegangen wurden, dass Sie Ihre Tochter die nächsten Wochenenden leider nicht sehen können? Gleichzeitig sollten Sie nur klar machen, dass sie sich keine Sorgen um Sie machen braucht und es Ihnen bald wieder besser gehen wird (sofern dies der Fall ist).
Da ich weder Ihre Tochter, noch Sie, bzw. Ihre Lebensumstände näher kenne ist das mehr ein Vorschlag aus dem Bauch heraus und Sie müssen beurteilen, ob das eine „passende“ Lösung ist.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

M H
Kreis Gütersloh

Mail an das JA GT, 17.07.2019, 12:26

Guten Tag Herr H,
vielen Dank für Ihr ausführliche Antwort, dies bin ich in dieser Form leider von anderen Jugendämtern nicht so gewohnt.
Von daher: Weiter so und nochmals Danke!

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Markus Köllerwirth

Mail an das JA GT, 17.07.2019, 13:32

Sehr geehrter Herr H,
aufgrund des widerrechtlichen Eindringens in meine (und zeitweise meiner Tochters) Wohnung und der multiplen Verletzungen durch die Polizei, ist es mir nicht möglich, in den nächsten Wochen den Umgang mit meiner Tochter wahrzunehmen. Sie dürfen mir gerne Vorschläge machen, wie ich dieses meiner Tochter erklären könnte…
Aufgrund der mehrfachen infamen Unterstellungen muss ich mich zunächst rechtlich wehren. In dem von Ihnen vorgeschlagenen Zeitfenster habe ich einen juristisch relevanten Termin, der seit ca. 10Tagen feststeht.
Es ist auch nicht klar, ob ich anschließend in ein anderes Krankenhaus komme, um die weiteren Folgen behandeln zu können, da hier nur das Knie operiert wurde.
Mit freundlichen Grüßen
M. Köllerwirth


17.09.2019 08:59 Mail vom JA Bergkamen
Betreff: Ihre Mail vom 13.09.2019

Sehr geehrter Herr Köllerwirth,

dem Jugendamt Bergkamen ist durch die Kreispolizeibehörde Gütersloh der Bericht des Einsatzes vom 23.06.2019 übersandt worden.
Laut Polizeibericht wurde Ihre Wohnung in einem unangemessenen Zustand vorgefunden, ferner wurden [] gefunden. Außerdem zeigten Sie sich massiv widerständig gegen die Polizeibeamten.
Von hier aus wurde die Mutter über die Situation informiert, sie entschied dann keine Kontakte zuzulassen bis weiteres geklärt ist.
Das Jugendamt Kreis Gütersloh hat versucht mit Ihnen einen Termin zu vereinbaren, um letztlich auch die häusliche Situation zu überprüfen. Vereinbart war, dass der zuständige Kollege dem Jugendamt Bergkamen eine Rückmeldung gibt, wenn die Wohnverhältnisse überprüft worden sind. Dies ist bislang nicht erfolgt.
Sollte noch keine Überprüfung Ihrer Wohnverhältnisse erfolgt sein, wenden Sie sich bitte an Herrn H, Telefon 05201/814xxx, um einen Termin zu vereinbaren.

Mit freundlichem Gruß

Gesendet: Dienstag, 17. September 2019 um 12:50 Uhr

Betreff: Terminabsprache
Guten Tag Herr Köllerwirth,
 
das Jugendamt Bergkamen hat mir eben erst die Mail zugeschickt, welche auch an Sie ging. Ursprünglich war mit dem JA Bergkamen vereinbart worden, dass Sie sich nochmal bei mir wegen einem Termin melden, damit nicht extra ein Mitarbeiter aus Bergkamen anfahren muss.
Offensichtlich gab es ein großes Missverständnis, wer mit wem einen Termin vereinbaren soll.
Wir können auch gerne per Mail einen Termin vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
M H

17.09.2019 13:30
Sehr geehrte Frau V,

bitte senden Sie mir den infamen Polizeibericht zu, damit ich dazu Stellung nehmen kann. Ich bin noch heute aufgrund der massiven Verletzungen krankgeschrieben und die Polizei dreht die Geschichte um, da diese rechtliche Konsequenzen (zu Recht) befürchten.
Da das kommende Wochenende ein Umgangswochenende ist und ich dann mit meiner Tochter zu Ihren Großeltern fahren möchte gehe ich davon aus, dass dieses stattfinden wird, da dies ja unabhängig von den Unterstellungen ist. Bitte teilen Sie dies Frau K mit. Es gilt weiterhin die gerichtlich festgesetzte Umgangsregelung. Die ausgefallenen Umgangswochenenden müssen nachgeholt werden; bitte regeln Sie auch dies.

Zu Ihrer Info die heutige Antwort von Herrn H:

 
Guten Tag Herr Köllerwirth,
das Jugendamt Bergkamen hat mir eben erst die Mail zugeschickt, welche auch an Sie ging. Ursprünglich war mit dem JA Bergkamen vereinbart worden, dass Sie sich nochmal bei mir wegen einem Termin melden, damit nicht extra ein Mitarbeiter aus Bergkamen anfahren muss.
Offensichtlich gab es ein großes Missverständnis, wer mit wem einen Termin vereinbaren soll. 
Wir können auch gerne per Mail einen Termin vereinbaren.
 Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
H

17.09.2019 14:47
Sehr geehrter Herr Köllerwirth,
hinsichtlich des Polizeiberichts wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei, ich darf Unterlagen, die mir im Rahmen einer Kindeswohlgefährdungsmeldung zugesandt werden, nicht aushändigen.
Für die Wochenendregelung bitte ich Sie direkt mit der Mutter Kontakt aufzunehmen und Absprachen zu treffen.
Mit Herrn H bin ich so verblieben, dass er mir eine Rückmeldung gibt, wenn Ihre Wohnverhältnisse überprüft worden sind.
Mit freundlichem Gruß
S V

17.09.2019 15:21
Sehr geehrte Frau V,
sehr geehrter Herr K (Amtsleitung),
da die Kindesmutter die Kommunikation verweigert, liegt dies nun bei Ihnen – entsprechend des umgangsrechtlichen Urteils wurde das Jugendamt Bergkamen entsprechend verpflichtet.
Ich bitte um kurzfristige Klärung durch Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Markus Köllerwirth


18.09.2019, 06:59
Sehr geehrter Herr Köllerwirth,
zunächst haben Sie als Eltern die Verantwortung Umgangskontakte abzusprechen.
Ich habe die Mutter so verstanden, dass sie ihrer Tochter die Kontakte zu Ihnen nicht verwehren wird, wenn eine Prüfung Ihrer Wohnverhältnisse erfolgt ist.
Mit freundlichem Gruß
SV


26.09.2019, 14:20
Sehr geehrter Herr Köllerwirth,
ich möchte Sie darüber informieren, dass ich vom Jugendamt Kreis Gütersloh die Rückmeldung erhalten habe, dass Ihre Wohnung bei der Überprüfung in einem angemessenen Zustand war.
Aus hiesiger Sicht steht den Umgangskontakten nichts mehr im Wege, ich habe die Mutter mit Post von heute ebenfalls über die erfolgte Überprüfung informiert.
Mit freundlichem Gruß
S V

Mail an JA Bergkamen, 09.10.2019, 11:21

Sehr geehrte Frau V,

da es Ihrer Fehlkommunikation zu verdanken ist, dass zwei Umgangstermine unterbunden wurden und ich 196km vergeblich gefahren bin, um meine Tochter abzuholen, erwarte ich nunmehr, dass Sie hier für die Nachholtermine sorgen und die Fahrtkosten erstatten. Die Mutter hat erwartungsgemäß (und bekanntermaßen) nicht auf meine Bitte reagiert, Nachholtermine abzustimmen. Bitte überweisen Sie 196×0,30€=58,80€ auf mein Konto bei der XXXXXXXX.   Ich bitte um baldige Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Markus Köllerwirth

Mail vom JA Bergkamen, 09.10.2019, 16:08

Betreff: Antwort: Nachholtermine, Fahrtkosten

Sehr geehrter Herr Köllerwirth,
die Kindesmutter hat nach dem Polizeieinsatz in Ihrer Wohnung entschieden, dass Besuchskontakte erst wieder stattfinden können, wenn das Kreisjugendamt Gütersloh Ihre Wohnung überprüft hat.
Dieser Termin fand letztlich erst am 23.09.2019 statt, vorherige Termine wurden Ihrerseits abgesagt.
Ich habe die Mutter umgehend über die erfolgte Überprüfung informiert und auch Ihnen entsprechend eine Nachricht geschickt.
Sollten Sie als Eltern die gerichtlich geregelten Umgangskontakte nicht umsetzen können, kann ich Ihnen nur empfehlen erneut familiengerichtliche Schritte einzuleiten.

Mit freundlichem Gruß
S V

Mail an das JA Bergkamen, 09.10.2019, 18:36

Sehr geehrte Frau V (Sachbearbeitung), sehr geehrter Herr K (Amtsleitung),

ich sehe in Ihrer Reaktion eine Arbeitsverweigerung und Behördenversagen. Am 17.07. hatte ich mit Herrn H kommuniziert und bekam die Rückmeldung, das dieses Verfahren an Sie zurückgegeben wurde, da JA GT nicht zuständig sei. Sie haben sich jedoch NICHT bei mir gemeldet und somit die Fahrtkosten vom 06.09.2019  in Höhe von 58,80€ verschuldet, da ich von dem Anraten Ihrerseits an die Kindsmutter, den Umgang zu untersagen, nicht informiert wurde. Am 13.09.2019 (also fast 2 Monate später!) muss ich von meiner Tochter erfahren, dass wir uns erst sehen können, wenn ich beim JA war.

Sie haben versäumt, mir dies mitzuteilen; dies zu behaupten erscheint mir als reine Schutzbehauptung oder schlichtweg eine Lüge; es wäre ein Leichtes gewesen, die Wohnungsbesichtigung zwischenzeitlich durchzuführen und somit keinen Umgangstermin ausfallen zu lassen; auch stimmt es nicht, ich hätte Termine abgesagt. Erst am 04.10.2019 konnte regulärer Umgang wieder stattfinden. SIE sind gerichtlich verpflichtet worden zu vermitteln (und jetzt verstehe ich auch, warum die Richterin dies in weiser Voraussicht festschrieb…) und hier auf weitere gerichtliche Schritte zu verweisen anstatt selber tätig zu werden (und Ihre Fehlkommunikation zuzugeben und zu berichtigen) empfinde ich als Arbeitsverweigerung und schlichtweg unprofessionell. Das umgangsrechtliche Urteil ist auch für Sie bindend und ausreichend, wenn Sie die Akte bitte mal lesen würden wäre Ihnen dies bekannt. Eher würde ich das Gericht einschalten, damit Sie die Fahrtkosten zzgl. Zeitaufwand erstatten.  

Sollten Sie nicht endlich Ihrer Aufgabe nachkommen und die durch Ihr Fehlverhalten entstandenen Kosten erstatten und für zwei Nachholtermine sorgen, sehe ich mich unter Anderem zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sie bzw. das JA Bergkamen gezwungen.    

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Markus Köllerwirth

Erwartungsgemäß hielt es keiner der Verantwortlichen für erforderlich, diesen Fakten zu widersprechen oder darauf zu reagieren…

10.08.20
Sehr geehrte Frau Z,
Hier bin ich doch erneut stark verwundert über die Vorgehensweise Ihrer Behörde…
Sie teilten mir mit Schreiben vom 21.7.2020 mit, dass Sie die Herabsetzung des Unterhalts mit Frau K besprechen und ihr alle Fakten offenlegen müssen…
Dies ist mit Sicherheit nicht der Fall und ohne meine Zustimmung auch nicht zulässig! Nur weil ich explizit das versendete Arztrezept mit „vertraulich“ markiert habe, haben Sie davon abgesehen, dieses Frau K direkt mitzuteilen bzw. in Kopie auszuhändigen (wie dies bekanntermaßen bei Ihnen üblich ist)? Jeglicher Datenaustausch – insbesondere mit Ämtern – ist m. E. ohne explizite Zustimmung (die in der Regel Formulare erfordern) des Informationsgebers grundsätzlich immer vertraulich. Hier sehe ich doch grobe Pflichtverletzungen bezüglich der Datensicherheit. Sie beschreiben dieses als üblichen Vorgang in Ihrem Hause – obwohl Sie als Mitarbeiter-innen des Jugendamtes gemäß §204StGB als Geheimnisträger gelten und damit wissentlich eine strafbare Handlung in Zusammenhang mit §65 SGB XIII begehen?! Sehen Sie dies anders, so teilen Sie mir dies mit.
Auch haben Sie kein Recht auf genauere Informationen – dass diese Zahlungen monatlich auflaufen kann und werde ich Ihnen ja zweifelsfrei nachweisen und dass es ein rechtsgültig verschriebenes Rezept ist möchten Sie meinem Arzt doch bestimmt nicht absprechen, oder möchten Sie jetzt auch noch als ärztliche Gutachterin tätig werden? Sollten Sie hier die Kosten für nicht von der Krankenkasse erstattete Heilmittel nicht anerkennen, so ist es Fakt, dass diese Kosten als Schulden auflaufen und unter diesem Posten zu 100% von Ihnen anzuerkennen sind. Ebenso verhält es sich mit dem geschuldeten Unterhaltsvorschuss und den 250€ Studiendarlehnrückzahlung. Zusätzlich zahle ich noch immer 250€ (nicht 500) monatlich Schulden bei meinen Eltern zurück. Einzustufen bin ich bei 100% und nicht 105% – die Düsseldorfer Tabelle gibt diese Einstufung bei dem ersten und zweiten Kind an, eine Höherstufung aufgrund eines Kindes ist dort nicht vorgegeben (nennen Sie mir ansonsten bitte Ihre Informations- bzw. Rechtsquelle). Und auch der Bedarfskontrollbetrag darf nicht zur Argumentation einer Höherstufung herangezogen werden, wie Sie dies m. E. immer wieder fälschlicherweise machen (sondern nur bei geringerer Einstufung…) .
Sie gelten als gesetzlicher Vertreter meines Kindes in Bezug auf Kindesunterhalt. Daher ist eine Abstimmung mit Frau K nicht erforderlich, gesetzlich nicht vorgesehen und ohne meine explizite Zustimmung nicht zulässig – diese haben Sie niemals eingefordert und hätte ich Ihnen auch nie erteilt.
Sollte dennoch eine gerichtliche Klärung aufgrund Ihrer Ablehnung erforderlich sein, so müssen diese Kosten leider aufgrund meines Geldmangels von für meine Tochter gedachten zukünftigen zusätzlichen Zuwendungen abgezogen werden. Um meinen begründeten Anspruch fristgerecht ab nächsten Monat erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen zu können, erwarte ich Ihre Antwort bezüglich Unterhaltsneuberechnung innerhalb einer Woche.
Bitte teilen Sie mir innerhalb von zwei Wochen sämtliche Vorgänge (warum, wann, was, Inhalt in Kopie oder Telefonnotiz) mit, die eine Weitergabe meiner Daten durch das Jugendamt an Frau K oder JEDE andere Stelle (auch behördenintern) ohne mein Wissen und/oder Zustimmung in den letzten 14 Jahren erfolgten. Sollten Sie diese Informationen nicht beschaffen können bzw. gibt es hierfür eine verantwortliche Person, so leiten Sie diese Anfrage bitte an die entsprechende Stelle weiter (Kopie an mich).
Ich erwarte Antwort innerhalb von einer Woche bzgl. Unterhalt und werde ansonsten nächste Woche die gerichtliche Entscheidung beantragen.
Und leider nötig: Hiermit erkläre ich auch dieses Schreiben für vertraulich und zu Händen von offizieller Geheimnisträgerin Frau Z gegeben. Die Weitergabe vertraulicher Informationen besonders in Ihrer Funktion stellt eine strafbare Handlung gemäß StGB dar.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Markus Köllerwirth
Datenschutz // Jugendamt

12.08.20
Sehr geehrte Frau V,
Offensichtlich haben Sie für die Kindesmutter aus ihrer Sicht erforderliche Funktion erfüllt, so dass diese nunmehr zu Gericht vertrauliche Polizeiakten meine Person betreffend vorgelegt hat, die sie von IHNEN in Kopie erhalten hat (und die Sie vor meiner Tochter ausgebreitet haben – ich befürchte psychische Gefährdung meiner Tochter auch durch Ihr Verhalten) . Damit haben Sie offensichtlich auch gegen § 205 StGB insbesondere in Verbindung mit § 65 SGB VIII verstoßen. Bitte begründen Sie Ihr Verhalten innerhalb der nächsten 7 Tage. Nennen Sie mir auch Rechtsquellen und Urteile, wenn möglich.
Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Markus Köllerwirth

12.08.20
Sehr geehrter Herr Köllerwirth,
zu Ihrer E-Mail vom 11.08.2020 nehme ich hiermit wie folgt Stellung:
a) Absprache mit dem betreuenden Elternteil
Gemäß § 1716 BGB wird die elterliche Sorge durch die Einrichtung einer Beistandschaft
nicht eingeschränkt.
Der Beistand ist also Beistand des Kindes und gleichberechtigter gesetzlicher Vertreter des
Kindes neben dem antragstellenden Elternteil.
Infolgedessen ist der Beistand verpflichtet, dem Antragsteller/betreuenden Elternteil in
angemessenen Zeitabständen Zwischennachrichten über seine Tätigkeit zu geben.
Hieraus folgt aber auch, dass der Beistand eine so wichtige/weitreichende Entscheidung wie
eine Herabsetzung – also Verzicht auf Unterhaltsansprüche – keinesfalls ohne vorherige
Abstimmung mit dem betreuenden Elternteil treffen kann und darf.
Wie bereits im Schreiben meiner Kollegin vom 21.07.2020 dargelegt, kann eine Abstimmung
Ihres Herabsetzungsantrags mit der Mutter ohne eine Offenlegung von Fakten nicht
erfolgen.
Nach wie vor liegt mir keine konkrete Aussage Ihrerseits vor, ob ich Frau K über eine
Erkrankung Ihrerseits informieren „darf“, eine Entscheidung über Ihren Antrag ist mir somit
nach wie vor schon aus diesem Grund nicht möglich.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass § 65 SGB VIII vorliegend keine Anwendung findet, weil
die Beistandschaft keine persönliche oder erzieherische Hilfe im Sinne des SGB VIII
darstellt.
Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung im Rahmen der
Tätigkeit des Jugendamts als Beistand gelten nur die besonderen Vorgaben des § 68
SGB VIII.
Jugendamt

215 b) Recht auf nähere Informationen zu den geltend gemachten Heilmittelkosten
Unvermeidbarer Mehraufwand für konkret nachgewiesene, ärztlich als notwendig bestätigte,
den allgemeinen Lebensbedarf übersteigende Kosten zur Heilung oder Besserung einer
Krankheit und der Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen können erwerbsmindernd
berücksichtigt werden, soweit ein Ersatz von der Krankenversicherung oder anderen
Versicherungsträgern nicht geleistet wird (vgl. Kommentar zum Unterhaltsrecht Heß/&Born,
Randnummer 339).
Dies gilt für psychische und physische Erkrankungen und umfasst neben der ärztlichen
Behandlung u.a. auch die unvermeidbaren erforderlichen Arzneimittel (vgl. BHG FamRZ
1969, 205).
Krankheitsbedingte Kosten sind (auch bei Krankengeldbezug) nur zu berücksichtigen, wenn
sie konkret nachgewiesen werden (vgl. BGH, FamRZ 2009, 307).
Ebenso wie für den Berechtigten besteht auch für den Verpflichteten eine Obliegenheit
dahingehend, die gesetzlichen oder vertraglichen Versicherungsleistungen voll in Anspruch
zu nehmen, bevor ein entsprechender Unterhaltsbedarf geltend gemacht wird bzw. die
Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden.
Die Inanspruchnahme eines Privatrezeptes trotz Bestehen einer Krankenversicherung wird
nur in ganz seltenen Fällen als unvermeidbar zu beurteilen sein.
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage kann und darf ich – nach entsprechender
Abstimmung mit der Mutter – eine Herabsetzung nur dann aussprechen wenn und soweit Sie
also konkret darlegen,
warum die Krankenkasse einerseits die Kosten wohl nicht übernimmt und deshalb
vorliegend ein Privatrezept ausgestellt wurde
und ob und inwieweit die Kosten tatsächlich künftig monatlich entstehen..
c) Anrechnung von Tilgungsraten
Dass und warum Tilgungsraten auf Unterhaltsschulden nicht einkommensmindernd zu
berücksichtigen sind, habe ich Ihnen in der Vergangenheit (erstmals mit Schreiben vom
20.08.2013) bereits wiederholt mitgeteilt.
Sie selbst haben mir bereits mit Schreiben vom 17.06.2018 folgendes mitgeteilt
„Außerdem fordern meine Eltern ab August 500,00 € Rückzahlung für das
Studiendarlehen…“.
Folglich habe ich dies im Zusammenhang mit meinem Abänderungsantrag vom 24.01.2018
entsprechend einkommensmindernd berücksichtigt.
Soweit Sie also Ihre Zahlungen auf das Elterndarlehen zu keiner Zeit – wie von Ihnen
mitgeteilt – auf mtl. 500,00 € umgestellt haben, hätten Sie insoweit vor Gericht falsche
Angaben gemacht.
Würde man nun rein rechnerisch dennoch von Ihrem Krankengeld – wie ursprünglich ab
Januar 2015 -studienbedingte Aufwendungen in Höhe von 404,94 € abziehen, so verbliebe
mit dann 1.800,46 € (2.7675,40 € – 404,945 €) immer noch ein Betrag weit über dem für den
titulierten Unterhaltsanspruch zu berücksichtigenden Bedarfskontrollbetrag von derzeit
1.600,00 €.
d) Höherstufung bei nur einer Unterhaltspflicht
Die Düsseldorfer Tabelle geht von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei
Unterhaltsberechtigten aus. Dies ergibt sich aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle.
Bei Über- oder Unterschreitung der Anzahl kommt die Einstufung in eine niedrigere/höhere
Gruppe in Betracht. Dieses Verfahren ist vom BGH stets gebilligt worden (vgl.
Wendl/Dose/Klinkhammer 2011, § 2 Rn 343 mwN in Rn 348).
Die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle nach der Anzahl der Unterhaltspflichten soll der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners Rechnung tragen. Nach dieser etwas
schematisierenden aber im Prinzip schlüssigen Betrachtung wird derjenige begünstigt, der
eine größere Anzahl von Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, als durchschnittlich zugrunde
gelegt. Ihm wird eine Einstufung in eine jeweils niedrigere Einkommensgruppe zugebilligt.
Bei Unterhaltspflicht gegenüber nur einem Kind kommt demgegenüber eine
Höhergruppierung in Betracht.
e) Datenschutz
Bereits eingangs habe ich klargestellt, dass für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer
Erhebung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Beistand nur die
besonderen Vorgaben des § 68 SGB VIII gelten.
Danach darf die Fachkraft, die eine Beistandschaft führt, Sozialdaten nur erheben,
verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Dieser Paragraf stellt eine abschließende Regelung dar, sodass eine Anwendung anderer
datenschutzrechtlicher Regelungen des SGB VIII bzw. des SGB X nicht in Betracht kommt (§
61 Abs. 2 SGB VIII; Münder ua/Hoffmann/Proksch 2013, § 68 SGB VIII Rn 1;
Wiesner/Mörsberger 2011, § 68 SGB VIII Rn 1).
Hintergrund dieser datenschutzrechtlichen Sonderregelung ist, dass der Beistand in
elternähnlicher, zivilrechtlicher Funktion die Interessenvertretung des Kindes übernimmt.
In der Vergangenheit habe ich daher stets nur dann Ihre Person betreffende Daten
(Anschrift, Arbeitgeber, Einkommen) erhoben bzw. bei anderen Stellen (z.B.
Rentenversicherung, Krankenkasse, Arbeitgeber, Meldebehörde) eingeholt, wenn und soweit
diese von Ihnen persönlich nicht oder nicht ausreichend übermittelt wurden.
Im Übrigen habe ich Sie bereits mit Schreiben vom 20.11.2014 darauf hingewiesen, dass
und warum ich zur Ermittlung Ihrer Leistungsfähigkeit in Bezug auf Unterhalt Anfragen an
Ihre Krankenkasse, den Rentenversicherungsträger sowie die zuständigen
Einwohnermeldeämter und Ihren Arbeitgeber gerichtet habe.
Es muss Ihnen daher spätestens ab diesem Zeitpunkt klar/bewusst gewesen sein, dass dies
erneut erfolgt, wenn und soweit die für meine Tätigkeit erforderlichen Daten von Ihnen selbst
nicht oder nicht ausreichend übermittelt werden.
Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Amtsgericht erfolgte stets im
Zusammenhang mit von mir dort eingebrachten Anträgen auf (Neu-)Festsetzung Ihrer
Unterhaltspflicht; diese Anträge und deren Inhalt wurden Ihnen stets zur Kenntnis gegeben.
Da § 68 SGBV VIII eine abschließende Regelung darstellt, (siehe oben) haben Sie auch
keinen Anspruch auf Vorlage einer Aufstellung zu Vorgängen, in denen eine Erhebung
und/oder Weitergabe Ihrer Daten an andere Stellen im Einzelnen erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Z

17.08.2020, 15:57
Sehr geehrte Frau V,

leider sagt die AMTsgerichtliche Dokumentenlage in einem ganz anderen Fall faktisch und rechtssicher, indem Frau K diese zu den Akten legte (Kopien, nichtmal abfotografiert) und entsprechend kommentierte, das Gegenteil. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
Eine fundierte Entscheidung haben Sie, aufgrund der konsequenten und mehrfachen Verweigerung zu einem Gespräch mit mir (als auch Ihr Kollege unter Zeugen) – seit Sie diese Funktion übernahmen – , dem Gericht nicht ermöglicht. Somit sind Sie auch nachweislich Ihrer fachlich gebotenen Sorgfaltspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen…
Sie haben mir noch immer nicht mitgeteilt, wann ich welches Gespräch abgesagt hätte, auch dies ist nie der Fall gewesen (ansonsten bitte innerhalb von 7 Tagen schriftlich belegen, damit ich Ihre Datenlage endlich korrigieren kann!).
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Markus Köllerwirth
Und auch hiert wieder: keine Reaktion. Dienstaufsichtsbeschwerde verjährt ja nicht…

28.12.2020, 07:02 Betreff: Kindesunterhalt

Sehr geehrte Frau Z,

da ich nunmehr über keinerlei „Einkommen“ verfüge (ALG 1 frühzeitig+2 beantragt, hängt jedoch am Gutachten), ist es mir leider nicht mehr möglich, Kindesunterhalt zu zahlen. Bereits in den letzten 1,5 Jahren habe ich deutlich mehr gezahlt, als erforderlich (Krankengeldbezug). Nun habe ich keinerlei Bezüge mehr.
Daher habe ich schweren Herzens die monatliche Überweisung an das JA einstellen müssen.
Es bestehen hohe Schadenersatz- und Scherzensgeldansprüche meinerseits, die jedoch von Ihrer Seite im Sinne eines Bezuges nicht anrechnungsfähig sind (und die Entscheidung noch Jahre dauern wird). Daher ist es zwingend erforderlich, dass Sie die auf meine Tochter (bzw. SIE) übergehenden Ansprüche (ebenso Schmerzensgeld und Schadenersatz) gegen das Land NRW bzw. das Jugendamt geltend machen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

— 
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Markus Köllerwirth

28.12.2020, 09:14 Betreff: Antwort: Kindesunterhalt

Sehr geehrter Herr Köllerwirth,

in og. Angelegenheit teilen Sie mit, inzwischen über keinerlei Einkommen mehr zu verfügen, Daraus kann ich nur schließen, dass ihr Anspruch auf Krankengeld inzwischen ausgelaufen ist.
Hierzu erbitte ich einen entsprechenden Nachweis.
Darüber hinaus habe ich Sie aufzufordern, mir nachzuweisen, aus welchen Mitteln Sie inzwischen Ihren Lebensunterhalt bestreiten. d.h. zu gegebener Zeit sind Bescheide zur Bewilligung von ALG I bzw. ALG II etc. vorzulegen.
Soweit Ihrerseits tatsächlich Ansprüche auf Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz bestehen sind diese als von IHNEN geltend zu machen.
Als Beistand ist es meine Aufgabe, die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche Ihrer Tochter Ihnen gegenüber geltend zu machen, ein Anspruchsübergang auf das Jugendamt als Beistand erfolgt somit NICHT.
Nur wenn und soweit öffentliche Leistungen für Ihre Tochter gewährt werden, gehen diese auf die jeweilige öffentliche Kasse über und können/müssen von dort geltend gemacht werden.
Privatrechtliche Ansprüche des Unterhaltspflichtigen – also z.B. IHRE Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld –  gehen dagegen bei der Bewilligung von öffentlichen Leistungen für IHRE TOCHTER NICHT  auf die öffentliche Kasse über.
Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass es NICHT meine Aufgabe ist, IHRE Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld geltend zu machen!

Mit freundlichen Grüßen


K Z

28.12.20

Sehr geehrte Frau Z,
leider scheine ich mich missverständlich ausgedrückt zu haben…?
Es bestehen Ansprüche von meiner Tochter aufgrund (zukünftig) entgehender Unterhaltszahlungen und erlittenem Leiden aufgrund des Verhaltens des JA.
Diese sind die Folge von vorsätzlicher Körperverletzungen und entsprechender Arbeitsunfähigkeit durch das Land NRW, als auch fehlerhaftes Verhalten des JA. Eben diese Ansprüche FÜR MEINE TOCHTER geltend zu machen, liegt m. E. in Ihrem Aufgabenbereich. Sollte für solche (internen Problem-)Fälle eine übergeordnete Stelle zuständig sein, so teilen Sie mir dies bitte mit.
Weitere Informationen (im Aufbau) auch zu behördlichen „Vorgängen“ in diesem Zusammenhang :

stoerpegel.de

28.12.20, 11:47

Sehr geehrter Herr Köllerwirth,

auch Ihre zweite Mail kann an meiner Rechtsauffassung zur vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht ändern.
Etwaige Schmerzens- und Schadenersatzansprüche Ihrerseits (gegen wen auch immer) gehen in keinem Fall auf Ihre Tochter über!
Da das Jugendamt als Beistand lediglich mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche Ihrer Tochter IHNEN gegenüber beauftragt ist, können IHRE Ansprüche von hier aus nicht geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
K Z

!?! Es geht um die entgangenen Geldleistungen für meine Tochter, die eine Folge der vorsätzlichen Körperverletzungen sind. Diese kann nicht ich geltend machen. Das will wohl nicht verstanden werden, ist ja auch ein heikles Thema, Jugendämter und Polizei… und eine Beschwerdestelle fürs Jugendamt gibts wohl auch nicht… kann ja zur Polizei und Anzeige erstatten…

28.12.20, 15:27

Sehr geehrte Frau Z,

es scheint mir, ein Verständnisproblem vorzuliegen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing.(FH) Markus Köllerwirth

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