Richtiges Verhalten

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich der Polizei begegne?

"Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten"

Zuerst ist es wichtig zu wissen, was ich überhaupt sagen MUSS. In der Regel ist schnell auf die Frage „Wissen Sie, warum wir Sie angesprochen haben“ eine Antwort gegeben, die gegen einen verwendet werden kann. Daher sagen Sie hier einfach nur „Nein, ist mir nicht bekannt“. Schließlich ist die Polizei auf Sie zugekommen und diese muss ihr Vorhaben begründen – dabei möchte man ja nicht behilflich sein oder gar sich selbst belasten. Es wäre sogar zulässig, die Beamten anzulügen, da man ja nicht als Zeuge vor Gericht befragt wird. Aber genauso wie Lügen sind besonders schlagfertige Antworten einer kurzen und folgenlosen Maßnahme abträglich.

Sind Sie nicht allein, so sollte auch die Begleitung aufpassen, was diese sagt. Es kann schnell eine Aussage getroffen werden, die sich selbst oder andere belastet. Dann kann die Begleitung als Zeuge vorgeladen werden oder wird selbst beschuldigt.

Es sind die zulässigen Mittel im Normalfall: Personenfeststellung (Ausweis zeigen, Name, Wohnsitz, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit), im Straßenverkehr auch eine Fahrzeugkontrolle (wenn Verbandkasten, Warndreieck und Warnweste im Innenraum und nicht im Kofferraum liegen, ist dieser für die Polizei tabu). Alkohol- oder Drogentests sind erstmal freiwillig, es kann jedoch bei Verdacht eine Blutprobe auf dem Revier angeordnet werden. Jede weitere Maßnahme darf nicht grundlos durchgeführt werden, aber da findet sich dann je nach Charakter der Polizist*innen manche phantasievolle Geschichte. Daher ist eine Aufzeichnung als objektiver Beweis immer empfehlenswert, auch wenn Zeugen anwesend sind.

Führen die Polizist*innen weitere (unzulässige) Maßnahmen durch, so widersprechen Sie diesen klar. Denn Schweigen würde sonst als Zustimmung gewertet.

SIE werden als Opfer angezeigt!

Werden Sie beschuldigt und bekommen einen Fragebogen oder einen Termin zur Anhörung zugeschickt, so müssen Sie darauf nicht Antworten und auch nicht bei der Polizei erscheinen! Denn es gilt: Jede Aussage kann (und wird) zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Auch sind zu diesem Zeitpunkt die Berichte ausschließlich der Polizei bekannt, so dass diese noch nicht „in Stein gemeißelt“ sind. Daher scheint es fast schon menschlich, wenn die Polizist*innen versuchen würden, sich in gutes Licht zu rücken, indem Berichte anschließend „angepasst“ werden. Daher sollte man zu einer Anhörung nicht gehen und Fragebögen unbeantwortet lassen (nur die Angaben zur Person sind verpflichtend). Es wird Ihnen unter den Fingernägeln brennen, die Anschuldigungen zu widerlegen – es ist jedoch zwingend erforderlich, hier keine Informationen preiszugeben. Selbst ein Anruf bei der Polizei kann als Aktenvermerk eingehen und gegen Sie verwendet werden. Erst wenn die Berichte bei der Staatsanwaltschaft – oder besser bei dem eigenen Anwalt – gelandet sind, sollte eine Manipulation ausgeschlossen sein. Je nach Schwere des Vorwurfs ist anwaltliche Hilfe erforderlich, um Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen und sich auf ein Gerichtsverfahren vorbereiten zu können.

Sollte die Polizei in Ihre Wohnung eindringen wollen, so ist dies ohne Durchsuchungsbeschluss oder bestehender „Gefahr in Verzug“ unzulässig. Es ist eine Personenfeststellung möglich, das Betreten der Wohnung jedoch nicht ohne Ihre Einwilligung. Betreten diese trotzdem Ihre Wohnung, so äußern Sie Ihren Widerspruch (der dokumentiert werden muss). Reden Sie nicht mit den Beamten und unterschreiben Sie NICHTS.

Selbst wenn Sie in Gewahrsam genommen werden, sagen Sie nichts! Warten Sie, bis Ihr Anwalt da ist.

Darf mir die Polizei das Handy wegnehmen bzw. Aufzeichnungen untersagen?

jein, kommt auf den Fall an
Einen guten Überblick bietet: https://de.wikibooks.org/wiki/Rechte_und_Pflichten_im_Umgang_mit_der_Polizei/_Filmen_von_Polizeieins%C3%A4tzen

Darf ich die Polizei filmen?

Auch wenn es widersprüchliche Urteile gibt, sehe ich es als empfehlenswert an, jeden Polizeieinsatz – und sei es eine normale Verkehrskontrolle – zu filmen. Geschehen diese Aufnahmen für die Polizei unsichtbar, so ist nichts zu befürchten. Filmt man jedoch sichtbar, wird man schnell zur Zielscheibe. Da jedoch die Verwertung polizeilicher Aufnahmen (sofern es diese gibt) in deren eigenen Händen liegt und keine neutrale Stelle dazwischen ist, kann man sich nicht auf deren Videomaterial berufen. Zur Herstellung einer Waffengleichheit ist meiner Meinung nach jede Aufzeichnung Gold wert (ungeachtet von möglichen rechtlichen Folgen). Besonders, wenn das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte der Polizist*innen übertrifft, ist eine Aufnahme auch rechtlich zulässig. Eine (Teil-)Veröffentlichung der Aufnahmen besonders vor einer gerichtlichen Entscheidung sollte jedoch unter genauen Abwägungen stattfinden.

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