Definitionen
Als Amtsdelikte werden in Deutschland heute diejenigen Straftaten bezeichnet, die durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung bei Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften (im Dienst) begangen wurden. Die Strafandrohungen im 30. Abschnitt des StGB sind verhältnismäßig hoch. Amtsträger sollen ihr Amt unter anderem unparteiisch, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Darüber hinaus sind sie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Artikel 34 GG an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht gebunden. Der Begriff des Amtsträgers wird in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert. Der Begriff Amtsträger umfasst auch Richter im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikels 34 GG. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2009 – 23 W 99/08
Ein Amtsdelikt stellt bei einer Verletzung individueller Rechte oder des Vermögens zivilrechtlich regelmäßig eine Amtspflichtverletzung dar, die eine Haftung aus § 839 BGB (Amtshaftung) auslöst, die vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist. Effektiver Rechtsschutz ist auch subsidiär (also zusätzlich) durch die Erhebung einer Feststellungsklage nach (§ 256 ZPO) basierend auf den Grundrechten gemäß Artikel 34 Satz 3 GG gegen den Staat oder die Körperschaft zu erlangen.
Zudem stellt ein Amtsdelikt bei Beamten, Richtern und Soldaten (nicht aber bei Angestellten) regelmäßig ein Dienstvergehen dar, das oft zusätzlich in einem förmlichen Disziplinarverfahren verfolgt wird. Im Regelfall wird, abgesehen von vorläufigen Maßnahmen wie einer Suspendierung, der rechtskräftige Ausgang des Strafverfahrens abgewartet, bevor das Disziplinarverfahren (weiter-)betrieben bzw. eingestellt wird.
Amtsdelikte sind durchweg Offizialdelikte. Es werden echte von unechten Amtsdelikten unterschieden:
Echte Amtsdelikte
Echte Amtsdelikte (auch eigentliche Amtsdelikte) sind Straftaten, die nur unter Missbrauch der Position des Amtsträgers begangen werden können:
- Aussageerpressung (§ 343 StGB)
- Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
- Gebühren- und Abgabenüberhebung und Leistungskürzung (§ 352, § 353 StGB)
- Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
- Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§ 331, § 332, § 335 StGB)
- Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 333, § 334 StGB)
- Verfolgung Unschuldiger und die Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 344, § 345 StGB)
- Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 353b, § 355 StGB)
Bei den echten Amtsdelikten ist im Allgemeinen die Amtsträgerschaft ein strafbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB.
Bei den Straftatbeständen der Abgabenüberhebung und Leistungskürzung gemäß § 353 StGB ist jedoch das strafbegründende Merkmal ausschließlich die Begehung der Tat zum Nachteil des Staates. Ihre Begehung zum Vorteil des Staates stellt keine Straftat dar.
Unechte Amtsdelikte
Als unechte Amtsdelikte werden Delikte bezeichnet, die allgemein strafbar sind, bei Amtsträgern jedoch zu einem höheren Strafmaß führen. Für diese Unterart existieren eigene Strafvorschriften:
- Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
- Gefangenenbefreiung im Amt (§ 120 Abs. 2 StGB)
- Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)
- Verwahrungsbruch im Amt (§ 133 Abs. 3 StGB)
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)
- Nötigung unter Missbrauch der Amtsbefugnisse oder der -stellung (§ 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB)
Bei diesen Delikten ist die Amtsträgereigenschaft straferhöhendes Merkmal des § 28 Abs. 2 StGB.
Antragsdelikte